Es waren damit Fragen zu beurteilen, die nicht ähnlich mit einer gewissen Regelmässigkeit vorkommen und für welche dem Gemeinderat bereits gewisse Erfahrungswerte (bezüglich der Kosten für ein Gutachten) vorlagen. Sie gehörten vielmehr zum Sammelsurium von Thematiken, bei welchen Ausmass und Komplexität stark variieren, sodass aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Sachverhalte die zu erwartenden Kosten erst im Einzelfall konkretisiert und sachgerecht festgelegt werden können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern grundlegend vom dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall der Beratungstätigkeit einer Ortsbildkommission.