Obendrein sollte eine gewisse Schematisierung des für die Beurteilung eines Baugesuchs anfallenden Aufwands, allenfalls abgestuft nach Grösse und Bedeutung des Bauvorhabens, durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Mit Sicherheit existieren dazu Erfahrungswerte der Ortsbildkommission, die vermutlich auch konsultiert werden, wenn es darum geht, die Bauherrschaft gemäss § 2 Abs. 2 BGO vorgängig über den mutmasslichen Kostenrahmen zu orientieren. Auf diese Weise könnten schon auf Stufe eines generellabstrakten Erlasses nicht allzu weit gefasste (abgestufte) Kostenrahmen oder Obergrenzen bestimmt werden." 5.5 Prüfung der vorhandenen Grundlagen