Es sind folglich keine Praktikabilitätsgründe ersichtlich, die einer Festlegung des Stundenansatzes für die Beratungstätigkeit der Ortsbildkommission in einem generellabstrakten Erlass entgegenstünden, sei es in der BGO selber oder in dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats. Obendrein sollte eine gewisse Schematisierung des für die Beurteilung eines Baugesuchs anfallenden Aufwands, allenfalls abgestuft nach Grösse und Bedeutung des Bauvorhabens, durchaus im Bereich des Möglichen liegen.