4 von 5 Insofern sind die Mitglieder der Ortsbildkommission nicht mit einem für die Beurteilung von Einzelfragen bestellten externen Gutachter vergleichbar, mit welchem der Gemeinderat das Entgelt für den Gutachterauftrag im Einzelfall aushandeln muss und der bei der Abwicklung des Auftrags mehr oder weniger grosse Freiheiten geniesst. Es sind folglich keine Praktikabilitätsgründe ersichtlich, die einer Festlegung des Stundenansatzes für die Beratungstätigkeit der Ortsbildkommission in einem generellabstrakten Erlass entgegenstünden, sei es in der BGO selber oder in dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats.