Abgesehen davon, dass Kostenrahmen per definitionem nicht genau sind, sondern einen Unschärfe- oder Ermessensbereich beinhalten, spricht nichts dagegen, zumindest den der Ortsbildkommission für ihre Beratungstätigkeit (inklusive Fachbericht) zu vergütenden Stundenansatz generell-abstrakt zu regeln. Immerhin ist die Ortsbildkommission ein vom Gemeinderat bestelltes Gremium (vgl. § 71 Abs. 1 BNO), das regelmässig für den Gemeinderat tätig wird, insbesondere Baugesuche in ortsbildsensiblen Gebieten prüft, und sich dabei an bestimmte Abläufe zu halten hat (vgl. dazu die Leitlinien für Geschäfte der Ortsbildkommission; vorinstanzliche Akten, act. 32, Beilage 2).