"Die Vorinstanz hält dafür, ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls könne kein genauer Kostenrahmen festgelegt werden. Abgesehen davon, dass Kostenrahmen per definitionem nicht genau sind, sondern einen Unschärfe- oder Ermessensbereich beinhalten, spricht nichts dagegen, zumindest den der Ortsbildkommission für ihre Beratungstätigkeit (inklusive Fachbericht) zu vergütenden Stundenansatz generell-abstrakt zu regeln.