Nachdem sowohl die BNO als auch das Gebührenreglement von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden, erfüllen sie das Erfordernis der Gesetzesform. Die Grundlagen für die Bemessung der Kosten des Beizugs einer sachverständigen Person bzw. der Einholung eines Gutachens müssen sich zwar nicht zwingend aus den erwähnten Bestimmungen ergeben, nachdem bei kostenabhängigen Kausalabgaben, insbesondere bei Verwaltungsgebühren, als Surrogat für eine Bemessungsgrundlage in einem formellen Gesetz das Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsprinzip herangezogen werden dürfen.