Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen § 4 des Gebührenreglements als ausreichende gesetzliche Grundlage betrachtet werden kann, um der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten aufzuerlegen. Dazu ist Folgendes anzuführen: Nachdem sowohl die BNO als auch das Gebührenreglement von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden, erfüllen sie das Erfordernis der Gesetzesform.