3 von 5 der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende Interessen dies erfordern. § 50 BNO bestimmt, dass die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde richten. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. e des Reglements über die Gebühren im Bauwesen (Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung) der Gemeinde Q._____ vom 25. Juli 2016 haben Gesuchsteller die Kosten für Gutachten zu tragen.