Daher sind auch die vorliegenden Kosten für den Beizug der B._____ GmbH, welche als Auslagen des Verfahrens gelten (vgl. MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 5 N 18) und damit im Zusammenhang mit der Prüfung und Beurteilung des Baugesuchs angefallen sind, ebenfalls im Lichte des Legalitätsprinzips zu betrachten und bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. 5.3 Vorliegend gegebene rechtliche Grundlagen