vgl. VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.31], Erw. 5.2). Gemäss Rechtsprechung ist es unerheblich, ob die Kosten für die Einholung des Fachgutachtens im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 BauG als "Gebühr" oder "Kosten" zu qualifizieren sind. Wenn externe Fachpersonen aufgrund ihrer Sachkunde zur Beurteilung von baubewilligungsrelevanten Fragen konsultiert werden, unterstützen sie damit den Gemeinderat bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit. (VGE vom 15. Juli 2019 [WBE.2019.38], Erw. 2.3, S. 9 f.). Daher sind auch die vorliegenden Kosten für den Beizug der B.___