In casu ist die Überwälzung der Kosten für ein Gutachten auf die Beschwerdeführerin umstritten. Da diese Kosten im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs und somit im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Gemeinwesens entstanden sind, werden sie als Verfahrenskosten zu den Verwaltungsgebühren gezählt. Diese definieren sich als Entgelt für eine staatliche Tätigkeit (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2765 ff.; vgl. VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.31], Erw.