Sollte die Beschwerdeführerin gestützt auf die "Gleichbehandlung im Unrecht" etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, wäre dem entgegenzuhalten, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel dem Prinzip der gleichmässigen Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.