AGVE] 1991, S. 319). Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Kaminen handelt es sich nicht um tauglich Vergleichsobjekte, zumal für diese besondere Bestimmungen gelten: Zu beachten sind etwa Art. 6 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und die in erster Linie auf Feuerungsanlagen ausgerichtete, vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassene Voll-