Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter, die Baubewilligung sei mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen oder die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen (vgl. Anträge 2 und 3). Allerdings werden diese Anträge nicht näher begründet. Es sind denn auch keine tauglichen Nebenbestimmungen ersichtlich, mit deren Aufnahme die Mängel der bestehenden Anlagen geheilt werden könnten. Zudem ist die Angelegenheit spruchreif und es sind keine Gründe ersichtlich, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu auch Ziff. 2.3). 3.4 Rechtsgleichheit