Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den umstrittenen Wärmepumpen nicht um Dachaufbauten im Sinne von § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5.1 und Anhang 2 S. 7 BauV handelt, sie auf dem Dach bzw. zufolge Überschreitens der zulässigen Höhe rechtswidrig und folglich einer (nachträglichen) Baubewilligung nicht zugänglich sind. Antrag 1 ist folglich abzuweisen.