Zu demselben Schluss gelangte man, wenn die umstrittenen, von der Beschwerdeführerin konkret errichteten Wärmepumpentypen aufgrund der aktuell vorliegenden Umstände an keinem anderen Ort als auf dem bestehenden Dach erstellt werden könnten, denn diese Umstände änderten nichts daran, dass die Pumpen nicht aus technischen Gründen auf einen Standort auf dem Dach angewiesen wären. Vielmehr wurden die aktuellen Umstände bzw. vermeintlichen Sachzwänge allein durch das (rechtswidrige) Vorgehen der Beschwerdeführerin verursacht. Dazu sei auch auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.