Technisch bedingt können auch etwa Aufzugssysteme sein, die über eine sog. Liftüberfahrt zwecks Ausführung der Wartungsarbeiten verfügen. Zudem darf es auch keine verhältnismässige Lösung geben, die mit keiner oder einer geringeren Höhenüberschreitung auskommt (vgl. auch Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 15.164 vom 25. August 2015, S. 4 und 8). Als Dachaufbauten wurden etwa Kamine, Lüftungsanlagen bzw. -rohre, Kühlanlagen, Solaranlagen, Motorenräume, Liftaufbauten, Dachzugänge und (mit Kunststoffgehäuse ummantelte) Antennen beurteilt (vgl. EBVU 15.164 vom 25. August 2015;