2.4.2 und 3.4.1 f. und 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007, Erw. 5.3). Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten sind etwa auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar, weil diese aus funktechnischen Gründen die umliegenden Gebäude in der Regel überragen müssen, welche Bewertung sich allerdings nicht ohne Weiteres auf das technische Equipment übertragen lässt, da bei Technikschränken der Standort auf dem Dach in der Regel nicht technisch bedingt ist. Technisch bedingt können auch etwa Aufzugssysteme sein, die über eine sog. Liftüberfahrt zwecks Ausführung der Wartungsarbeiten verfügen.