Gemäss § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5.1 und Anhang 2 S. 7 BauV ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen und Sonnenkollektoren zählen aber nicht zur Dachkonstruktion, soweit sie das technisch notwendige Mass nicht überschreiten (damit die Höhenvorschriften nicht umgangen werden können; vgl. IOHB, IVHB-Erläuterungen, Stand 3.9.2013, Ziff.