Die von der umstrittenen Anlage betroffene Parzelle aaa liegt in der Wohnzone 2-geschossig (W2), in welcher eine Gesamthöhe (Fassadenhöhe) von 10 m einzuhalten ist (vgl. Bauzonenplan [BZP] und § 8 Bau- Nutzungsordnung [BNO], beide vom 7. Mai 2015). Unbestrittenermassen überschreitet das Gebäude ccc bzw. die auf dem Dach des Attikageschosses erstellten Wärmepumpen die zulässige Gesamthöhe um 0.93 m bzw. 0.96 m (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 3 sowie die Beschwerdeschrift Ziff. II/4.2 und 7.3).