Eine solche Not besteht hier nicht, lässt sich die gemeinderätliche Auslegung doch mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Bestimmung von § 1 lit. b linea 1 Satz 2 GR vereinbaren und entspricht im Übrigen auch der Rechtsauffassung des BVU selbst. Demnach ist die Nachforderung im Umfang von Fr. 2'367.– nicht zu beanstanden. 6 von 7 6. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom Gemeinderat nachgeforderte Betrag in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von Fr. 16'460.– auf Fr. 2'367.– zur reduzieren ist. 7 von 7