b linea 1 Satz 2 GR zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Gemeinden bei der Auslegung kommunalen Rechts verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen, weshalb das BVU hier als Rechtsmittelinstanz gehalten ist, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (vgl. dazu AGVE 2003, S. 190; Entscheid des BVU [EBVU] 24.427 vom 31. Januar 2025, Erw. 3.2). Eine solche Not besteht hier nicht, lässt sich die gemeinderätliche Auslegung doch mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Bestimmung von § 1 lit.