Demnach liegt kein die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegendes Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vor. Aus diesem Grund ist die Gemeinde an die von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage gebunden, womit die Nachforderung im Umfang des bereits ursprünglich zu tief festgesetzten Betrags (Fr. 13'312.–) ausser Betracht fällt und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 5. Nachforderung gestützt auf § 1 lit. b linea 1 Satz 2 GR