Hinsichtlich allfällig gestützt auf die zu tief verfügte Baubewilligungsgebühr getroffener Dispositionen ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine höhere Baubewilligungsgebühr im entsprechenden Umfang beim Verkauf der Wohnungen wohl auch auf die Käufer überwälzt hätte, was sie nun nicht mehr tun kann.