Des Weiteren ist zu beachten, dass die Baubewilligungsgebühr selbst gemäss dem kommunalen Gebührenreglement nicht zwingend auf 2 ‰ der geschätzten Bausumme fixiert ist, sondern bei ungewöhnlich geringem Verwaltungsaufwand (welcher von der Beschwerdeführerin kaum abgeschätzt werden kann) auch angemessen reduziert werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 GR). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer geradezu offensichtlichen Unvernünftigkeit der Verfügung gesprochen werden, welche die Beschwerdeführerin ohne Weiteres hätte erkennen müssen (vgl. dazu auch BGer 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5.2).