O., Rz 684). Ein Konsultieren von Rechtserlassen kann von einem Rechtsunkundigen nicht verlangt werden (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 137 I 69, Erw. 2.5.2, S. 73). Eine Baubewilligungsgebühr von lediglich Fr. 1'140.– erscheint im Kanton Aargau bei einer geschätzten Bausumme von Fr. 7'225'916.– zwar als sehr tief. Der Beschwerdeführerin allein deswegen das Vertrauen in die in der Baubewilligung verfügte Baubewilligungsgebühr abzusprechen, geht allerdings zu zweit. Die Kenntnis sämtlicher kommunaler Gebührenreglemente kann bei der Beschwerdeführerin nicht vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch BGer 2C_765/2010 vom 20. September 2011, Erw.