4.3.2 Hinsichtlich der Gewichtung des Vertrauensinteresses respektive des Interesses an der Wahrung der Rechtssicherheit ist vorliegend (nebst der grundsätzlichen Unwiderrufbarkeit von Gebührenverfügungen) vorab die sehr lange Zeitdauer von über 5 ½ Jahren von Bedeutung, welche zwischen dem Erlass der Baubewilligung und der Erhebung der Nachforderung vergangen ist. Je weiter der Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung zurückliegt, desto stärker sind die Rechtsschutzinteressen zu gewichten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1988, S. 540 f.; RENÉ A. RHI- NOW/BEAT KRÄHENMANN, Ergänzungsband zur Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung, 1990, S. 123).