Die Praxis hat verschiedene Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Verfügung regelmässig in materielle Rechtskraft erwächst, das heisst nicht mehr oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden kann, weil das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel gewichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung. Neben den auf einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruhenden Steuerveranlagungen werden in der Praxis namentlich auch Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal dann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (vgl. BGer 2C_230/2012 vom 24. September 2012, Erw.