Auch andere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (tatsächliches Vertrauen, Kausalität etc.) sind für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Widerrufs einschlägig. Wer zum Beispiel von Anfang an die Unrichtigkeit der Verfügung erkannt hat, kann dem Widerruf kaum etwas entgegensetzen (vgl. dazu mit Hinweisen HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN; a.a.O., Rz 1226 ff.).