Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (§ 37 Abs. 2 VRPG). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Widerruf einer fehlerhaften Verfügung zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- beziehungsweise Werteabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegt (BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015, Erw. 2.2). Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines