Im Umfang von Fr. 13'312.– (Fr. 14'452.– abzüglich Fr. 1'140.–) lässt sich die vom Gemeinderat im angefochtenen Entscheid verfügte Nachforderung demnach nicht auf § 1 lit. b linea 1 Satz 2 GR stützen, beruht die Nachforderung in diesem Umfang doch nicht auf einer grösseren Differenz zwischen der im Gesuch angegebenen Kostenschätzung und der effektiven Abrechnungssumme, sondern auf einem Fehler bei der Berechnung respektive Festlegung der Baubewilligungsgebühr.