Der Gemeinderat beantrage eine entsprechende Anpassung der Gebührenverfügung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle, vorliegend bestehe keine grössere Differenz zwischen der im Gesuch angegebenen Kostenschätzung und der effektiven Abrechnungssumme, könne der Gemeinderat diese Einschätzung auch ausgehend von einer effektiven Abrechnungssumme von lediglich Fr. 8'600'000.– nicht teilen. Die Differenz von Fr. 1'374'084.–