Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass der Versicherungswert Fr. 8'600'000.– und nicht Fr. 8'800'000.– betrage, werde dies anerkannt. Bei der Berechnung der verfügten Nachforderung seien zum Betrag von Fr. 8'600'000.– fälschlicherweise die Kosten der Umgebungsarbeiten von Fr. 200'000.– hinzugezählt worden, obwohl diese Kosten im Schätzwert von Fr. 8'600'000.– bereits mitenthalten seien. Ausgehend von einer effektiven Abrechnungssumme von Fr. 8'600'000.– ergäbe sich eine Nachforderung in der Höhe von Fr. 16'060.– und nicht wie im angefochtenen Entscheid verfügt von Fr. 16'460.–. Der Gemeinderat beantrage eine entsprechende Anpassung der Gebührenverfügung.