Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG könnten auch formell rechtskräftige Entscheide, die der Rechtslage nicht entsprächen, durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiege. Der Gemeinderat sei der Ansicht, dass die Anpassung der Baubewilligungsgebühr unter vertrauensschutzrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden sei, weil das Interesse an der rechtmässigen Gebührenerhebung das gegenläufige Interesse der Beschwerdeführerin überwiege. Der Beschwerdeführerin entstehe durch die Nachforderung denn auch kein Schaden.