Erfahrungsgemäss würden die Baubewilligungs- und Anschlussgebühren bei grossen Projekten denn auch bereits im Kostenvoranschlag detailliert ausgewiesen. Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG könnten auch formell rechtskräftige Entscheide, die der Rechtslage nicht entsprächen, durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiege.