Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass für die betreffende Forderung (Baubewilligungsgebühr) eine Verjährungsfrist von lediglich 5 Jahren gelte, womit die Forderung nach über 5 ½ Jahren nach Erteilung der Baubewilligung bereits verjährt sei, womit der Betrag von Fr. 16'460.– von vorherein nicht nachgefordert werden könne.