Der Gemeinderat hat in jedem Fall sicherzustellen, dass das Verfahren ohne weitere Verzögerungen fortgeführt wird und vor Beginn der kommenden Heizperiode abgeschlossen werden kann. Dazu hat er, sofern erforderlich, geeignete verfahrensrechtliche Mittel zu ergreifen, namentlich verbindliche Fristansetzungen unter Androhung von Zwangsmassnahmen gemäss § 159 BauG i.V.m. § 80 VRPG. Die zügige Umsetzung effektiver lärmreduzierender Massnahmen ist im Interesse des Immissionsschutzes zwingend geboten. 8 von 8