Die Wahl einer einfach umsetzbaren Massnahme (Leistungsreduktion) hätte eine zügige Genehmigung, Umsetzung und Kontrolle ermöglicht, wodurch eine rasche Abklärung der tatsächlichen Wirksamkeit möglich gewesen wäre. Die Sistierung des Verfahrens bis zur nächsten Heizperiode führte demgegenüber zu einer unnötigen Verzögerung des weiteren Verfahrensverlaufs und verlängerte die rechtswidrige Lärmbelastung für die betroffene Anwohnerin. Angesichts des Gewichts der betroffenen Rechtsgüter sowie dem Umfang und der geringen Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen liegt die Dauer dieses Verfahrensabschnitts über der Grenze des Angemessenen und verletzt somit Art. 29 Abs. 1 BV.