Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reaktion der Behörde mit dem Entscheid vom 22. Januar 2024 zwar dem verfahrensrechtlichen Auftrag grundsätzlich entsprach, die nachgelagerte Umsetzung jedoch wiederum nicht mit der gebotenen Dringlichkeit erfolgte. Die Wahl einer einfach umsetzbaren Massnahme (Leistungsreduktion) hätte eine zügige Genehmigung, Umsetzung und Kontrolle ermöglicht, wodurch eine rasche Abklärung der tatsächlichen Wirksamkeit möglich gewesen wäre.