Auch die gewählte Friststruktur – wonach das Sanierungskonzept innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids einzureichen und die genehmigte Massnahme innert 30 Tagen umzusetzen ist – erscheint in ihrer Grundkonzeption üblich und im Kontext baulicher Massnahmen in der Regel nicht zu beanstanden. Für eine einfache nächtliche Leistungsreduktion von 30 % wiederum ist die Frist von 30 Tagen doch eher als unnötig lange zu betrachten. Die Leistungsreduktion ist eine einfache betriebliche Anpassung, welche ohne baulichen Eingriff rascher realisierbar gewesen wäre.