Mit dem Entscheid vom 22. Januar 2024, in welchem die Grundeigentümerin zur Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte sowie zur Einreichung eines Sanierungskonzepts mit geeigneten lärmreduzierenden Massnahmen verpflichtet wurde, hat der Gemeinderat grundsätzlich sachgerecht und im Sinne des Immissionsschutzrechts reagiert. Auch die gewählte Friststruktur – wonach das Sanierungskonzept innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids einzureichen und die genehmigte Massnahme innert 30 Tagen umzusetzen ist – erscheint in ihrer Grundkonzeption üblich und im Kontext baulicher Massnahmen in der Regel nicht zu beanstanden.