Die endgültige Durchführung erst am 10. Januar 2024 bedeutet, dass die für das Verfahren zentrale Beweiserhebung fast elf Monate nach Klageeingang stattfand. Selbst wenn anerkannt wird, dass die Durchführung einer Schallmessung gewisse technische und witterungsbedingte Rahmenbedingungen voraussetzt, kann die Verfahrensdauer zwischen Februar 2023 und Januar 2024 angesichts der Bedeutung der Lärmproblematik, der bereits seit rund zwei Jahren bekannten Problemlage und der konkreten Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht als sachgerecht und effizient gelten. Die wiederholt passive und schleppende Verfahrensführung durch den Gemeinderat resp. dessen Bauverwaltung erfüllt die Vorausset-