Auch nach Einreichung der schriftlichen Lärmschutzklage am 27. Februar 2023 verging wiederum fast ein Jahr bis am 10. Januar 2024 schliesslich die Lärmmessung durchgeführt werden konnte. Die Begründung, wonach wegen der wärmeren Temperaturen ab Mai 2023 keine Messung mehr erfolgen konnte, ist nur teilweise überzeugend. Zwar ist eine Lärmmessung der Wärmepumpenimmissionen bei typischen Winterbetriebsbedingungen (in der Regel bei 2°C, vgl. Ziffer 34 Anhang 6 LSV) sachlich erforderlich, doch hätte die Behörde proaktiv dafür sorgen müssen, dass die Lärmmessung unverzüglich (im März 2023) durchgeführt wird oder dies zumindest versuchen müssen.