Die gemessenen Werte deuteten auf eine Überschreitung der einschlägigen Belastungsgrenzwerte hin. Die Behörde unterliess es dennoch, die Angelegenheit zu prüfen und eine amtliche Messung anzuordnen. Diese Untätigkeit ist umso unverständlicher, als es sich bei der Lärmbelastung nicht nur um eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin (Störung des Schlafes), sondern auch um ein allgemeines öffentliches Interesse an einem wirksamen Lärmschutz handelt (vgl. Art. 74 BV).