Ein behördliches Untätigbleiben über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren – vom 15. April 2021 bis zum 27. Februar 2023 – trotz mehrfacher substantiiert vorgetragener Beanstandungen und Aufforderungen zur Lärmmessung stellt eine klare Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Die Beschwerdeführerin hatte der zuständigen Behörde bereits frühzeitig mehrfache Hinweise auf erhebliche Lärmimmissionen durch das Aussengerät der Wärmepumpe geliefert und diese sogar am 5. April 2022 mit eigenen Schallpegelmessungen belegt. Die gemessenen Werte deuteten auf eine Überschreitung der einschlägigen Belastungsgrenzwerte hin.