Das Schreiben vom 18. Mai 2021 trägt den Titel: "Lärmschutzklage betreffend Geräuschimmissionen der Wärmepumpe am R-Weg 6". Dies zeigt, dass die Bauverwaltung das Anliegen der Beschwerdeführerin zunächst sehr wohl als formellen Verfahrensauslöser betrachtete und sich somit bereits zu diesem Zeitpunkt in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren befand – unabhängig davon, ob dies in der Folge prozessual korrekt weitergeführt wurde. Ohnehin würde eine falsche rechtliche Auffassung der Behörden über die einschlägige Verfahrensmaxime nichts ändern. Eine unrichtige Rechtsauffassung entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht, das Rechts korrekt anzuwenden.