SAR 781.200) fest, dass der Gemeinderat Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegenzunehmen und in seinem Zuständigkeitsbereich darüber zu entscheiden hat. Entgegen der Darstellung des Gemeinderats ist keine formelle schriftliche Immissionsklage erforderlich, um ein behördliches Tätigwerden zu veranlassen. Vielmehr genügt auch eine einfache plausible Beanstandung, etwa durch E-Mail oder Telefon, um den Gemeinderat zum Handeln im Bereich des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes zu verpflichten.