5 von 8 Die Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens und zur eigenständigen Sachverhaltsabklärung ergibt sich insbesondere auch aus dem kantonalen Recht. So hält § 30 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) fest, dass der Gemeinderat Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegenzunehmen und in seinem Zuständigkeitsbereich darüber zu entscheiden hat.