Ebenso wenig ist die Behörde verpflichtet, den Beweisanträgen der Parteien Folge zu leisten; vielmehr bestimmt die Behörde selber nach pflichtgemässem Ermessen, welche Beweise zu erheben sind. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips und dient der Verwirklichung der betroffenen öffentlichen Interessen im Verfahren. Die richtige Anwendung des objektiven Rechts setzt eine korrekte und umfassende Feststellung des Sachverhalts voraus und steht damit einer prozessrechtlichen Verfügungsmacht der Parteien über den relevanten Sachverhalt entgegen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 92 f.).